Erforderlichkeit im konkreten Fall
Im gerichtlichen Auftrag werden die pflegefachliche Eignung und Notwendigkeit beantragter Pflegehilfsmittel in Bezug auf den individuellen Pflegebedarf, die Umgebung und die vorhandene Versorgung beurteilt. Entscheidend sind die konkreten Beweisfragen.
Die rechtliche Zuordnung, insbesondere zu § 40 SGB XI oder § 33 SGB V, erfolgt anhand des Gegenstands des Verfahrens; sie ist nicht durch die bloße Bezeichnung eines Hilfsmittels vorgegeben.
Pflegehilfsmittel im gerichtlichen Verfahren
Bei Streitigkeiten um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln können Gerichte eine sachverständige Stellungnahme zur pflegefachlichen Erforderlichkeit und Eignung einholen. Maßgeblich sind die konkreten Beweisfragen und der individuelle Unterstützungsbedarf.
Versorgungssituation und Zweckmäßigkeit
Berücksichtigt werden unter anderem die vorhandene Versorgung, die Fähigkeiten der betroffenen Person, mögliche Unterstützung durch Pflegepersonen sowie der konkrete Verwendungszweck des Hilfsmittels. Eine Abgrenzung zu Hilfsmitteln nach SGB V erfolgt nur im Rahmen des gerichtlichen Auftrags.
Keine Privatgutachten
Die Sachverständigentätigkeit erfolgt ausschließlich auf gerichtliche Beauftragung.